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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WALTHER BÜROORGANISATION UND EINRICHTUNG GMBH
Stand 01.02.2021
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Walther Büroorganisation und Einrichtung GmbH, Oelsnitz, (nachfolgend Walther GmbH) mit ihren Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Walther GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Walther GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Walther GmbH maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der Walther GmbH gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Vertragsbestätigung
2.1 Alle Angebote der Walther GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Walther GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.2 Angaben der Walther GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3 Die Walther GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Walther GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Walther GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2.4 Bei Verträgen über Reparatur- und Wartungsarbeiten, die nach Anforderung der Dienste der Walther GmbH durch den Kunden außerhalb der Geschäftsräume der Walther GmbH geschlossen werden, erhält der Kunde nach Abschluss der Arbeiten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen per E-Mail.
§ 3 Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Walther GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Walther GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware/Leistung zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Walther GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung/Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
3.5 Die Walther GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Walther GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferungen erfolgen ab Lager.
4.2 Von der Walther GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Die Walther GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Walther GmbH gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Die Walther GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Walther GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Walther GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Walther GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Walther GmbH vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Die Walther GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Walther GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6 Gerät die Walther GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Walther GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oelsnitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Walther GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Gleiches gilt bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, die beim Kunden auszuführen sind.
5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Walther GmbH.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Walther GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Walther GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.
5.4 Die Sendung wird von der Walther GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Walther GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, die Walther GmbH dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Lieferung/Leistung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Walther GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung/Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Walther GmbH aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Walther GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Walther GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Walther GmbH gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Walther GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Walther GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Walther GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Walther GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Walther GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Walther GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Walther GmbH ab, welche die Abtretung annimmt. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Walther GmbH ermächtigt. Die Walther GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Walther GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Walther GmbH um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 7 Rückgaberecht
7.1 Der Kunde ist berechtigt, die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt durch Rücksendung der Ware zurückzugeben. Zuvor ist jedoch die Anmeldung der Rücksendung erforderlich. Diese Anmeldung hat über die zentrale Rücknahmestelle des Verkäufers zu erfolgen, die den Lieferpapieren entnommen werden kann.
7.2 Eine Rückgabe kann nur bei unbenutzter Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand erfolgen. Die Ware muss in Originalverpackung nebst sämtlichem Zubehör zurückgegeben werden.
7.3 Die Rücksendekosten sind vom Kunden zu tragen. Bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. sperrige Güter und die mit dem Zusatz „*Frachtfreie Lieferung.“ gekennzeichnete Artikel) setzen Sie sich bitte vorher mit uns in Verbindung. Auf Wunsch holen wir diese Ware auch gerne bei Ihnen ab und unterbreiten Ihnen für die entstehenden Kosten ein entsprechendes Angebot.
Wir bitten darum, bei der Rücksendung einen Grund hierfür anzugeben (z.B. Falschbestellung, Nichtgefallen etc.).
7.4 Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind folgende Produkte:
• Technikprodukte, die bereits geöffnet und oder in Betrieb genommen wurden, Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware
• Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist
• Waren, die schnell verderben können, oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
• Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
• Büromöbel, die bereits aufgebaut wurden
§ 8 Sachmängelgewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Walther GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der Walther GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Walther GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an diese zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Walther GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Walther GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung angemessen mindern.
8.4 Die Walther GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis/die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises/der Vergütung zurückzubehalten.
8.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die Walther GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die Walther GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Walther GmbH, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Walther GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.8 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Davon unberührt bleibt unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schutzrechte
9.1 Die Walther GmbH steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
9.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Walther GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
9.3 Bei Rechtsverletzungen durch von der Walther GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Walther GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Walther GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 10 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
10.1 Die Haftung der Walther GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
10.2 Die Walther GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3 Soweit die Walther GmbH gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Walther GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Walther GmbH.
10.5 Soweit die Walther GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.6 Die Walther GmbH haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
10.7 Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der Walther GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON HARDWARE
§ 11 Für Mietverträge zwischen der Walther GmbH und dem Kunden gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden besonderen Bedingungen, wobei im Falle des Widerspruches diese besonderen Bedingungen den allgemeinen Bedingungen vorgehen.
11.1 Vertragsgegenstand und Laufzeit
Die Walther GmbH vermietet dem Kunden die im Mietvertrag im Einzelnen bezeichnete Hardware nebst Bedienungshandbuch (nachfolgend „Mietsache“). Das Mietverhältnis wird zum Zeitpunkt der Aufstellung der Mietsache wirksam und gilt für die im Mietvertrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Danach verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.2 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
Die Walther GmbH liefert die Mietsache zu dem im Mietvertrag angegebenen Aufstellungsort, übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft zu den vertraglich vereinbarten Konditionen herbei. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Anlieferung der Mietsache sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. gesondert festgelegten Zeitpunkten. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
11.3 Miete
Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Mietvertrag festgelegt. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien ist davon nicht umfasst, kann jedoch über einen gesondert zu schließenden „Seitenpreisvertrag“ vereinbart werden. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind ebenfalls gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.
Die Miete ist gemäß der im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeiträume im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Abrechnungszeitraumes zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch die Walther GmbH. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietvertrag als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
Die Walther GmbH behält sich das Recht vor, die Miete insbesondere zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu ändern. Eine solche Änderung ist erstmals nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten zulässig und darf die Miete des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums um nicht mehr als 5 Prozent überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Miete um mehr als 5 Prozent der Miete des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Kunde den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
11.4 Gebrauch der Mietsache
Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der Walther GmbH nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
11.5 Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden
Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der Walther GmbH bzw. des Herstellers der überlassenen Hardware im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der Walther GmbH innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
11.6 Änderung an der Mietsache
Die Walther GmbH ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Änderungen der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Walther GmbH. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der Walther GmbH den ursprünglichen Zustand wieder her.
11.7 Veränderung des Aufstellungsortes
Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Walther GmbH. Die Walther GmbH wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für sie unzumutbar machen. Die Walther GmbH kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
11.8 Rechte des Kunden bei Mängeln
Der Kunde hat auftretende Mängel, Störungen oder Schäden der Walther GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der Walther GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die Walther GmbH die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Walther GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der Walther GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung der Walther GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die Walther GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
11.9 Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung der Walther GmbH nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
11.10 Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der Walther GmbH die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen, mit Ausnahme von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs verursachten Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Gleiches gilt im Fall des Untergangs der Mietsache. Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt die Walther GmbH die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
III. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE WARTUNG VON HARDWARE
§ 12 Für die Wartungsverträge zwischen der Walther GmbH und dem Kunden gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden besonderen Bedingungen, wobei im Falle des Widerspruchs diese besonderen Bedingungen den allgemeinen Bedingungen vorgehen.
12.1 Vertragsgegenstand und Laufzeit
Gegenstand des Wartungsvertrages ist die Übernahme der im Wartungsvertag aufgeführten Wartungsleistungen für die dort aufgeführten Geräte durch die Walther GmbH. Sofern nicht anderes vereinbart ist beginnt der Wartungsvertrag zum Zeitpunkt der Aufstellung der zu wartenden Geräte beim Kunden und gilt für die im Wartungsvertrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird von der Walther GmbH im Rahmen des Wartungsvertrages nicht geschuldet. Die Walther GmbH behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Kunden aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.
12.2 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungserbringung
Die Walther GmbH ist nur zur Wartung solcher Geräte verpflichtet, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt sind. Als technisch einwandfrei gilt das Gerät, wenn es von Anbeginn seiner Inbetriebnahme ohne Unterbrechung von der Walther GmbH gewartet und nur mit Einwilligung der Walther GmbH verändert oder an einen anderen Aufstellungsort verbracht worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Walther GmbH die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde entweder den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste der Walther GmbH erstattet. Die Walther GmbH erbringt Leistungen nur während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen der Walther GmbH und dem Kunden abgestimmt. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbringt die Walther GmbH auf Wunsch des Kunden Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung. Leistungsort für die Wartung von Kundegeräten ist die im Wartungsvertrag genannte Betriebsstätte des Kunden. Im Bedarfsfall ist die Walther GmbH berechtigt, die Wartungsarbeiten in einer seiner Werkstätten durchzuführen. Die Umsetzung von Geräten an einen anderen als den im Wartungsvertrag genannten Leistungsort ist der Walther GmbH durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die Walther GmbH die Wartung fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist, also z.B. der neue Aufstellungsort innerhalb eines Gebietes liegt, in dem die Walther GmbH bereits gleichartige Geräte betreut. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist die Walther GmbH berechtigt, ihre Zustimmung zur Umsetzung der Geräte an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Führt die Umsetzung zu einem für die Walther GmbH unzumutbaren, zusätzlichen Aufwand, wird die Walther GmbH ihre Zustimmung hierzu rechtzeitig vorher schriftlich verweigern. Die Verpflichtung der Walther GmbH zur Wartung der von der Umsetzung betroffenen Vertragsgeräte endet in diesem Fall mit dem Tag der Umsetzung; der Kunde bleibt bis zum Vertragsende zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Kunde ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Geräten nicht berechtigt; geplante Veränderungen der Geräte sind der Walther GmbH schriftlich vorher anzukündigen. Nachteile, die sich aus Änderungen oder Erweiterungen ergeben, die nicht von der Walther GmbH oder in Abstimmung mit ihr vorgenommen wurden, insbesondere Beeinträchtigungen der
Betriebssicherheit, trägt der Kunde. Die Walther GmbH ist zur vorzeitigen fristlosen Einstellung der Wartung hinsichtlich geänderter oder erweiterter Geräte berechtigt, wenn die Leistung durch Änderungen oder Erweiterungen nicht unerheblich erschwert wird und der Kunde den ursprünglichen Zustand der Geräte trotz Aufforderung der Walther GmbH nicht innerhalb angemessener Frist wiederherstellt. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Vergütung weiterhin verpflichtet und ist nicht zu einer außerordentlichen (Teil-)Vertragskündigung berechtigt.
12.3 Instandsetzung
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler, Geräteausfälle und/oder sonstige Probleme (Störungen) so genau wie möglich zu beschreiben. Die Walther GmbH beseitigt gemeldete Störungen innerhalb angemessener Frist; nach Eingang der Fehlermeldung teilt die Walther GmbH dem Kunden mit, wann und innerhalb welchen Zeitrahmens sie den gemeldeten Fehler beseitigen wird. Unterbleibt eine für die Walther GmbH nachvollziehbare Beschreibung, wird sie den Kunden auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen. Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist die Walther GmbH berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie der Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler oder die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. In diesem Fall ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Sofern technisch möglich bietet die Walther GmbH den Anschluss des Kunden an ihre Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen an. Sollten für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen Kosten entstehen, teilt die Walther GmbH diese dem Kunden auf Anfrage mit und führt den Anschluss auf Basis separater Beauftragung und Berechnung durch. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst wird von der Wartungsvergütung umfasst.
12.4 Instandhaltung
Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgeräte durch Gerätepflege dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum der Walther GmbH über. Die Walther GmbH führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Maßgabe der jeweiligen Geräteherstellervorschriften durch.
12.5 Pflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt die Walther GmbH bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Erforderliche Mitwirkungsleistungen wird die Walther GmbH rechtzeitig vor Leistungserbringung anfordern.
12.6 Ansprüche bei mangelhafter Leistung
Die Walther GmbH gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Sachmängeln behaftet sind, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Unerhebliche Mängel wird der Kunde der Walther GmbH anzeigen; diese werden von der Walther GmbH im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme beseitigt. Soweit die Walther GmbH eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist die Walther GmbH auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung mangelhaft, ist die Walther GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet; diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern oder aber den Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Die vorstehenden Ansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgeräten Änderungen vornehmen, denen die Walther GmbH vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. Die vorstehenden Ansprüche erlöschen auch, wenn der Kunde von der Walther GmbH erbrachte Leistungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzüglich der Walther GmbH meldet und beschreibt.
Die Verjährungsfrist für vorstehende Ansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung, spätestens aber 6 Monate nach Vertragsbeendigung.
Weitergehende oder hierneben bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund der den Vertragsgeräte zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben unberührt.
12.7 Vergütung
Die Wartungsgebühr setzt sich aus einer im Wartungsvertrag vereinbarten Pauschale sowie ggf.einer verbrauchsabhängigen Vergütung zusammen und ist vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Ermittlung der verbrauchsabhängigen Vergütung notwendigen Verbrauchsdaten der Walther GmbH spätestens 5 Tage nach Ablauf des im Wartungsvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraums mitzuteilen, es sei denn, diese Informationen sind der Walther GmbH in Erfüllung der Wartungsleistungen ohnehin technisch zugänglich. Anderenfalls ist die Walther GmbH berechtigt, die Abrechnungsdaten unter Berücksichtigung des bisherigen Verbrauchs beim Kunden angemessen zu schätzen oder mit der Endabrechnung nach Vertragsablauf den noch nicht abgerechneten Verbrauch geltend zu machen. Die Walther GmbH behält sich das Recht vor, die Wartungsgebühr oder die verbrauchsabhängige Vergütung insbesondere zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu ändern. Eine solche Änderung ist erstmals nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten zulässig und darf die Vergütung/Gebühr des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums um nicht mehr als 5 Prozent überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Vergütung/Gebühr um mehr als 5 Prozent der Vergütung/Gebühr des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Kunde den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Die Walther GmbH behält sich des Weiteren das Recht vor, die Wartungsgebühr betreffend Druck- und Kopiertechnik um eine angemessene Pauschale für das Scannen von Dokumenten zu erhöhen, sofern die Anzahl der gescannten Seiten die Anzahl der ausgedruckten Seiten in einem Abrechnungszeitraum übersteigt. Die Erhöhung ist nur mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Abrechnungszeitraum zulässig und sie entfällt mit dem nächstfolgenden Abrechnungszeitraum, sofern die Anzahl der ausgedruckten Seiten die Anzahl der gescannten Seiten in den beiden vorangegangenen Abrechnungszeiträumen wieder überschritten hat. Ebenso behält sich die Walther GmbH das Recht vor, die Wartungsgebühr mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Abrechnungszeitraum an den tatsächlichen Farbverbrauch des Kunden für Ausdrucke anzupassen, sofern der Kunde im Rahmen seiner Druckvorgänge die von der Walther GmbH hierfür kalkulierte maximale Farbabdeckung von 30 % pro Blatt in einem Abrechnungszeitraum durchschnittlich überschreitet.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Walther GmbH und dem Kunden ist nach Wahl der Walther GmbHs ihr Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Walther GmbH ist ihr Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.2 Die Beziehungen zwischen der Walther GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Teamleiter Marketing